Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.06.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 1101.07.199431.05.2002 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Tarife

Paragraph 11, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.

  1. Absatz eins a,Für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe
    1. Ziffer eins
      des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald,
    2. Ziffer 2
      der Veranstaltungsbeiträge,
    3. Ziffer 3
      der Beherbergungsbeiträge und
    4. Ziffer 4
      der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
    kostendeckend festzusetzen.
  2. Absatz 2,Im Tarif kann vorgesehen werden, daß das Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorganes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 3,Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung, um deren Tarif es sich handelt, auf Verlangen gegen Kostenersatz abzugeben.
  4. Absatz 4,Entgelte für nicht regelmäßig anfallende Hilfsgeschäfte werden im Einzelfall nach dem Grundsatz der Kostendeckung festgesetzt.

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR40029230