Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Bundesamt für Weinbau
§ 16. (1) Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.Paragraph 16, (1) Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.
(2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich umfaßt unter besonderer Berücksichtigung der landeskulturellen Verhältnisse im Burgenland die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Ausstellung von Exportzeugnissen nach dem Weingesetz 1985 (ablehnende Bescheide).
Forschung über Weinbau und Wein unter besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein.
Forschung, Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Trauben, Most und Wein, sowie deren Sekundärprodukten (zB Alternativgetränke und Weinbrand) und Fruchtsäften, von Export- und Importproben, von Wein anläßlich der Erteilung der Staatlichen Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln.
Amtliche Weinkostkommission und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren; Weinprüfstatistik.
Dokumentnummer
NOR12137799
Alte Dokumentnummer
N8199438892J