Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft
§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.Paragraph 20, (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im alpenländischen Raum.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung und Entwicklung auf den Sektoren Milch und Erzeugnisse aus Milch, Milchhygiene, Qualitätssicherung sowie Entwicklung von Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen aus Milch unter besonderer Berücksichtigung der Produktionsbedingungen und der traditionellen Milcherzeugnisse in den alpenländischen Gebieten.
Untersuchung von Milch und Erzeugnissen aus Milch, Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden, sowie von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch, ferner von Molkereimaschinen und Molkereigeräten; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen.
Be- und Verarbeitung der zugekauften Milch in dem für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecken notwendigen Ausmaß, sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte.
Herstellung und Abgabe von Reinkulturen und Standardeichlösungen für die Milchwirtschaft.
Schlagworte
Bearbeitung, Forschungszweck, Versuchszweck
Dokumentnummer
NOR12137803
Alte Dokumentnummer
N8199438896J