Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.07.199431.12.2004 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 515/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft

Paragraph 20, (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.

  1. Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfaßt die Gebiete Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen aus Milch im alpenländischen Raum.
  2. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung auf den Sektoren Milch und Erzeugnisse aus Milch, Milchhygiene, Qualitätssicherung sowie Entwicklung von Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen aus Milch unter besonderer Berücksichtigung der Produktionsbedingungen und der traditionellen Milcherzeugnisse in den alpenländischen Gebieten.
    2. Ziffer 2
      Untersuchung von Milch und Erzeugnissen aus Milch, Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen hergestellt werden, sowie von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch, ferner von Molkereimaschinen und Molkereigeräten; Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte und Maschinen.
    3. Ziffer 3
      Be- und Verarbeitung der zugekauften Milch in dem für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecken notwendigen Ausmaß, sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte.
    4. Ziffer 4
      Herstellung und Abgabe von Reinkulturen und Standardeichlösungen für die Milchwirtschaft.

Schlagworte

Bearbeitung, Forschungszweck, Versuchszweck

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR12137803

Alte Dokumentnummer

N8199438896J