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§ 24a

Fassungen
01.06.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24a01.06.200231.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

römisch vier. Teil

Sitz und Wirkungsbereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für

Wald

Paragraph 24 a, (1) Der Sitz des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist Wien.

  1. Absatz 2,Sein Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Wald, Naturgefahren und Landschaft.
  2. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996, in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995, in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, und deren Pflanzenerzeugnisse;
    2. Ziffer 2
      Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
    3. Ziffer 3
      Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
    4. Ziffer 4
      Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
    5. Ziffer 5
      Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
    6. Ziffer 6
      Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
    7. Ziffer 7
      Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
    8. Ziffer 8
      Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
    9. Ziffer 9
      Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
    10. Ziffer 10
      Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoring-Systemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
    11. Ziffer 11
      Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
    12. Ziffer 12
      Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen.

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR40029231