Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesamt für Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1994Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Personalvertretung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die an den in § 15 genannten Bundesanstalten eingerichteten Organe der Personalvertretung führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.Die an den in Paragraph 15, genannten Bundesanstalten eingerichteten Organe der Personalvertretung führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, ihre Tätigkeiten weiter.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind für das Institut für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde jeweils ein eigener Dienststellenausschuß, für das Institut für Wassergüte und das Institut für Wasserbau und hydrometrische Prüfung ein gemeinsamer Dienststellenausschuß gemäß § 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, einzurichten.Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind für das Institut für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt und das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde jeweils ein eigener Dienststellenausschuß, für das Institut für Wassergüte und das Institut für Wasserbau und hydrometrische Prüfung ein gemeinsamer Dienststellenausschuß gemäß Paragraph 4, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011
Dokumentnummer
NOR12137830
Alte Dokumentnummer
N8199438925J