Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesamt für Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat im Rahmen ihres im II. Teil umschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens und sonstige ihr übertragene Aufgaben zu erfüllen, um Grundlagen für die Wasserwirtschaft zu schaffen.Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat im Rahmen ihres im römisch zwei. Teil umschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens und sonstige ihr übertragene Aufgaben zu erfüllen, um Grundlagen für die Wasserwirtschaft zu schaffen.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft nimmt insbesondere folgende allgemeine Aufgaben wahr:
die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen,
die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG,die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG,
Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,
die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,
die angewandte Forschung,
die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,
die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, die Mitwirkung an der Erfüllung der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,
die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,
die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,
die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,
die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.
(2)Absatz 2,Soweit es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuläßt, kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen gegen Entgelt erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
(3)Absatz 3,Soweit im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, des Hydrographiegesetzes, BGBl. Nr. 58/1979, von Grenzgewässerverträgen sowie im öffentlichen Interesse Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen notwendig werden, bei denen fremde Anlagen oder Liegenschaften zu betreten sind, finden die Bestimmungen des § 133 Abs. 1 und 3 WRG 1959 sinngemäß Anwendung.Soweit im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, des Hydrographiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, von Grenzgewässerverträgen sowie im öffentlichen Interesse Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen notwendig werden, bei denen fremde Anlagen oder Liegenschaften zu betreten sind, finden die Bestimmungen des Paragraph 133, Absatz eins und 3 WRG 1959 sinngemäß Anwendung.
Anmerkung
1. Abs. 2 wurde zweimal vergeben
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2004
Schlagworte
Forschungswesen, Versuchswesen, Prüfungswesen, Prüfstelle, Inlandskontakt, Erfahrungstausch
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40053823