Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.07.2004 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 79/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.07.200425.04.2017 BGBl. I Nr. 79/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesamt für Wasserwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.07.2004BGBl. I Nr. 79/2004

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat im Rahmen ihres im römisch zwei. Teil umschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches Aufgaben des wasserwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens und sonstige ihr übertragene Aufgaben zu erfüllen, um Grundlagen für die Wasserwirtschaft zu schaffen.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft nimmt insbesondere folgende allgemeine Aufgaben wahr:
    1. Ziffer eins
      die fachliche Beratung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen,
    2. Ziffer 2
      die Amtssachverständigentätigkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG,
    3. Ziffer 3
      Grundlagenerhebungen und Mitarbeit auf Grund zwischenstaatlicher bilateraler und multilateraler Vertragsverpflichtungen,
    4. Ziffer 4
      die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Geräten und Materialien,
    5. Ziffer 5
      die angewandte Forschung,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten, die Ausstellung von Zeugnissen,
    7. Ziffer 7
      die Funktion als Prüf- und Überwachungsstelle im Sinne des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,,
    8. Ziffer 8
      die Mitwirkung an der Erfüllung der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und durch andere internationale Vereinbarungen begründeten Berichtspflichten betreffend wasserwirtschaftliche Themen,
    9. Ziffer 9
      die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung und Dokumentation von Erkenntnissen und Daten,
    10. Ziffer 10
      die Einrichtung und Führung von Fachbibliotheken,
    11. Ziffer 11
      die Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistik und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial,
    12. Ziffer 12
      die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
    13. Ziffer 13
      Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
    14. Ziffer 14
      die Pflege von In- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftentausch,
    15. Ziffer 15
      die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben des Bundesamtes für Wasserwirtschaft.
  3. Absatz 2,Soweit es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuläßt, kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen gegen Entgelt erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
  4. Absatz 3,Soweit im Rahmen des Vollzuges des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, des Hydrographiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1979,, von Grenzgewässerverträgen sowie im öffentlichen Interesse Messungen, Beobachtungen und Untersuchungen notwendig werden, bei denen fremde Anlagen oder Liegenschaften zu betreten sind, finden die Bestimmungen des Paragraph 133, Absatz eins und 3 WRG 1959 sinngemäß Anwendung.

Anmerkung

1. Abs. 2 wurde zweimal vergeben
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2004

Schlagworte

Forschungswesen, Versuchswesen, Prüfungswesen, Prüfstelle, Inlandskontakt, Erfahrungstausch

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010829

Dokumentnummer

NOR40053823