Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2011 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 111/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201125.04.2017 BGBl. I Nr. 111/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesamt für Wasserwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 111/2010

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Organisation des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft besteht aus der Direktion sowie nach Bedarf eingerichteten zentralen Diensten und Fachdiensten; diese können zur Erfüllung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben in Institute gegliedert werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat eine Kostenrechnung zu führen.
  3. Absatz 3,Die Institute gliedern sich in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
  4. Absatz 4,Die Leitung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, insbesondere die Fach- und Dienstaufsicht über die Zentralen Dienste und die Institute sowie die Vertretung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach außen, obliegt ihrem Direktor.
  5. Absatz 5,Der Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist gemäß Abschnitt römisch zwei des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben. Der ständige Stellvertreter des Direktors ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Kreise der Institutsleiter zu bestellen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2004,)

  6. Absatz 7,Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
  7. Absatz 8,Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor bevollmächtigten Bediensteten des Bundesamtes für Wasserwirtschaft befugt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Schlagworte

Fachaufsicht

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010829

Dokumentnummer

NOR40125915