Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesamt für Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Organisation des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft besteht aus der Direktion sowie nach Bedarf eingerichteten zentralen Diensten und Fachdiensten; diese können zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben in Institute gegliedert werden.Das Bundesamt für Wasserwirtschaft besteht aus der Direktion sowie nach Bedarf eingerichteten zentralen Diensten und Fachdiensten; diese können zur Erfüllung der in Paragraph 2, genannten Aufgaben in Institute gegliedert werden.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat eine Kostenrechnung zu führen.
(3)Absatz 3,Die Institute gliedern sich in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
(4)Absatz 4,Die Leitung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, insbesondere die Fach- und Dienstaufsicht über die Zentralen Dienste und die Institute sowie die Vertretung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach außen, obliegt ihrem Direktor.
(5)Absatz 5,Der Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist gemäß Abschnitt II des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben. Der ständige Stellvertreter des Direktors ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Kreise der Institutsleiter zu bestellen.Der Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist gemäß Abschnitt römisch zwei des Ausschreibungsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben. Der ständige Stellvertreter des Direktors ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Kreise der Institutsleiter zu bestellen. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2004)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2004,)
(7)Absatz 7,Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
(8)Absatz 8,Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor bevollmächtigten Bediensteten des Bundesamtes für Wasserwirtschaft befugt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40125915