Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesamt für Wasserwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Aufgabenplanung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Aufgabenkatalog hat als Instrument der mittelfristigen Planung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen am jeweiligen Fachsektor, der Marktsituation für Leistungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft sowie der gesetzlichen Vorgaben die Wahrnehmung des im Teil II beschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach Fach- und Teilgebieten zu konkretisieren. Der Aufgabenkatalog ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zumindest alle 5 Jahre als Zielvorgabe für das Bundesamt für Wasserwirtschaft zu erlassen. Dem Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft kommt dabei ein Anhörungsrecht zu.Der Aufgabenkatalog hat als Instrument der mittelfristigen Planung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen am jeweiligen Fachsektor, der Marktsituation für Leistungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft sowie der gesetzlichen Vorgaben die Wahrnehmung des im Teil römisch zwei beschriebenen fachlichen Wirkungsbereiches des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach Fach- und Teilgebieten zu konkretisieren. Der Aufgabenkatalog ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zumindest alle 5 Jahre als Zielvorgabe für das Bundesamt für Wasserwirtschaft zu erlassen. Dem Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft kommt dabei ein Anhörungsrecht zu.
(2)Absatz 2,In Durchführung des Aufgabenkataloges wird jährlich vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Arbeitsprogramm für das Bundesamt für Wasserwirtschaft festgelegt.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Wasserwirtschaft erstattet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Arbeitsprogrammes.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2004
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40053825