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§ 1 HebEWRV

Fassungen
29.04.1994 bis 18.10.2002 — BGBl. Nr. 571/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.04.199418.10.2002 BGBl. Nr. 571/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-EWR-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 571/1994

Außerkrafttretensdatum

18.10.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/2002

Abkürzung

HebEWRV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph eins, Folgende Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über den Abschluß einer Ausbildung zur Hebamme, die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ausgestellt wurden, werden als dem österreichischen Hebammendiplom gleichwertig anerkannt:

  1. Ziffer eins
    das in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte „Hebammendiplom'' des staatlichen Prüfungsausschusses oder die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. Mai 1945 ausgestellten Ausbildungsnachweise mit dem „Hebammendiplom'';
  2. Ziffer 2
    das in Belgien von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder der Jury Central verliehene „diplome d'accoucheuse/vroedvrouwdiploma'';
  3. Ziffer 3
    der in Dänemark von der „Danemarks jordemoderskole'' ausgestellte „bevis for bestaet jordemodereksamen'';
  4. Ziffer 4
    das in Frankreich vom Staat verliehene „diplome de sage-femme'';
  5. Ziffer 5
    das in Irland vom „An Bord Altranais'' verliehene „certificate in Midwifery'';
  6. Ziffer 6
    das in Italien von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte „diploma d'ostetrica'';
  7. Ziffer 7
    das in Luxemburg vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte „diplome de sage-femme'';
  8. Ziffer 8
    das in den Niederlanden von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission verliehene „vroedvrouwdiploma'';
  9. Ziffer 9
    das im Vereinigten Königreich ausgestellte „certificate of admission to the Roll of Midwives'', das in England und Wales durch den „Central Midwives Board for England and Wales'', in Schottland durch den „Central Midwives Board for Scotland'' und in Nordirland durch den „Northern Ireland Council for Nurses and Midwives'' verliehen wird;
  10. Ziffer 10
    das in Griechenland vom „ministere des services sociaux'' verliehene „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'' oder vom KATEE ausgestellte „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
  11. Ziffer 11
    das in Spanien vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft ausgestellte Diplom der „asistencia obstetrica'';
  12. Ziffer 12
    das in Portugal ausgestellte Diplom des „enfermeiro especialista em enfermagem de saude materna e obstetrica'';
  13. Ziffer 13
    das in Finnland von einer Krankenpflegeschule ausgestellte „kätilö/barnmorska'' oder „erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravard'' (Hebammendiplom);
  14. Ziffer 14
    das in Island ausgestellte „prof fra Ljosmaedraskola Islands'' (Diplom der isländischen Hebammenschule);
  15. Ziffer 15
    das in Norwegen von einer Hebammenschule ausgestellte „bevis for bestatt jordmoreksamen'' (Hebammendiplom), zusammen mit einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausgestellten Bescheinigung über die praktische Ausbildung;
  16. Ziffer 16
    das in Schweden von einer Fachschule für Krankenpflege ausgestellte „barnmorskeexamen'' (Universitäts-Hebammendiplom).

Gesetzesnummer

10010830

Dokumentnummer

NOR12137839

Alte Dokumentnummer

N8199439053J