Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Keine Kennzeichnung ist erforderlich bei Erzeugnissen gemäß § 1, die Paragraph 5, Keine Kennzeichnung ist erforderlich bei Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, die
in Gegenwart des Käufers verpackt werden oder
in Behältnissen in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bereitgehalten werden oder
zur Verkaufsvorbereitung verpackt werden, wenn sie nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher, ausgenommen Selbstbedienung, bestimmt sind.
Dokumentnummer
NOR12137846
Alte Dokumentnummer
N8199439081J