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§ 1

Fassungen
20.07.1994 bis 09.09.1999 — BGBl. Nr. 552/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.07.199409.09.1999 BGBl. Nr. 552/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.07.1994BGBl. Nr. 552/1994

Außerkrafttretensdatum

09.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Absatz 7, erster Satz: Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1994,

Text

Paragraph eins, Die Absätze 1 bis 2.3, 3 bis 4.4, 5 bis 7.1, 11 bis 12.2 sowie die Anhänge römisch drei und römisch vier des österreichischen Lebensmittelbuches, römisch drei. Auflage, Kapitel B 17, Abschnitt A Teilkapitel „natürliches Mineralwasser'' werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:

römisch eins. BESCHREIBUNG

  1. Ziffer eins
    Dieses Kapitel regelt das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser, soweit es in zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmte Behältnisse abgefüllt ist.
  2. Ziffer 2
    Unter natürlichem Mineralwasser wird Wasser verstanden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

2.1 Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen.

2.2 Es ist von ursprünglicher Reinheit.

2.3 Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an

Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf.

Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesonders durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden.

römisch zwei. ANFORDERUNGEN

3. Unter der Voraussetzung, daß die Vorgaben nach Absatz 2 erfüllt sind, werden die im folgenden angeführten Überprüfungen mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren durchgeführt *1):

3.1 Geologische, hydrologische und hydrogeologische

3.2 physikalische, physikalisch-chemische und chemische

3.3 mikrobiologische und hygienische

3.4 bei Wässern mit weniger als 1 000 mg gelöster Mineralstoffe

oder weniger als 250 mg freien Kohlenstoffdioxids (Kohlendioxids) in einem Liter zusätzlich ernährungsphysiologische, sämtliche im Sinne des Anhangs römisch vier. Bei einer Mineralisierung von mehr als 6,5 g/l ist auf die physiologische Wirkung Rücksicht zu nehmen.

4. Natürliches Mineralwasser muß frei von Mikroorganismen sein, die beim Genuß des Wassers eine Erkrankung verursachen können.

4.1 Diese Anforderung gilt als nicht erfüllt, wenn in 250 ml E.coli, Coliforme Keime, Fäkalstreptokokken, Pseudomonas aeruginosa oder Staphylococcus aureus sowie in 50 ml sulfitreduzierende anaerobe Sporenbildner enthalten sind.

4.2 Am Quellaustritt sollen die koloniebildenden Einheiten (KBE) die Richtwerte von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad C +- 2 Grad C in 72 Stunden und von 5 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad C +- 1 Grad C in 24 Stunden nicht überschreiten.

4.3 Im abgefüllten Wasser dürfen die koloniebildenden Einheiten (KBE) in einer Probe, die innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung gezogen, gekühlt transportiert und untersucht wird, die Grenzwerte von 100 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 20 Grad C +- 2 Grad C in 72 Stunden und von 20 je ml bei einer Bebrütungstemperatur von 37 Grad C +- 1 Grad C in 24 Stunden nicht überschreiten.

4.4 Natürliches Mineralwasser darf nur solche vermehrungsfähigen Arten an Mikroorganismen enthalten, die keinen Hinweis auf eine Verunreinigung beim Gewinnen oder Abfüllen geben.

5. Das Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers darf nur erfolgen, wenn die in den Absätzen 5.1 bis 5.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

5.1 Technische Einrichtungen wie:

Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das natürliche Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein, daß jede chemische, physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird.

5.2 Die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, daß sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwasser nicht verändern.

5.3 Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen nach Absatz 4, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so unterläßt der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange, bis die Ursache der Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.

6. Die Behandlung natürlichen Mineralwassers erfolgt nur nach folgenden Grundsätzen:

Natürlichem Mineralwasser dürfen keine Stoffe zugesetzt werden, ausgenommen nach 6.3; insbesonders dürfen keine Verfahren, welche den Keimgehalt natürlichen Mineralwassers verändern könnten, angewandt werden.

Folgende Verfahren sind zulässig:

6.1 Das Abtrennen natürlicher, unbeständiger Inhaltsstoffe bzw. unerwünschter Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen.

Für eine derartige Behandlung sind ausschließlich physikalische Verfahren, wie Filtration und Dekantation zulässig. Gegebenenfalls kann eine Belüftung unter Einsatz von Luft oder Sauerstoff erfolgen. *2)

Die Behandlung darf die Zusammensetzung des natürlichen Mineralwassers in den wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden, Bestandteilen nicht verändern.

6.2 Der vollständige oder teilweise Entzug des freien Kohlenstoffdioxids (Kohlendioxids) durch ausschließlich physikalische Verfahren.

6.3 Das Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid).

7. Natürliches Mineralwasser darf nur in den zur Abgabe an den Letztverbraucher zugelassenen Behältnissen transportiert werden.

Es muß in unmittelbarer Nähe zum Quellort abgefüllt werden.

7.1 Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Behältnisse sind mit einem Verschluß versehen, der geeignet ist, Veränderungen der Eigenschaften oder Verunreinigungen des Wassers zu verhindern.

11. Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung sind Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen und andere bildliche und nicht bildliche Zeichen untersagt, die:

11.1 Merkmale vortäuschen, die das natürliche Mineralwasser vor allem hinsichtlich der Herkunft, der Analysenergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;

11.2 bei einem abgefüllten Wasser, das nicht Absatz 2 entspricht, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser''.

12. Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.

12.1 Die in Anhang römisch drei aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, sofern die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch spezielle Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Absatz 3 beruhen.

12.2 Die Angaben „regt die Verdauung an'', „kann den Gallenfluß fördern'', „kann mild abführend wirken'', „kann harntreibend wirken'' oder ähnliche sind als gesundheitsbezogene Angaben zulassungspflichtig im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975.

                                                         Anhang III

                                                       --------------

                                                       (zu Abs. 12.1)

                  VORGESEHENE ANGABEN UND KRITERIEN

                 Angaben                        Kriterien

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Mit geringem Gehalt an            Der als fester Rückstand berechnete

Mineralien                        Mineralsalzgehalt beträgt nicht

                                  mehr als 500 mg/l

Mit sehr geringem Gehalt an       Der als fester Rückstand berechnete

Mineralien                        Mineralsalzgehalt beträgt nicht

                                  mehr als 50 mg/l

Mit hohem Gehalt an Mineralien    Der als fester Rückstand berechnete

                                  Mineralsalzgehalt beträgt mehr als

                                  1 500 mg/l

Bicarbonathaltig                  Der Bicarbonatgehalt beträgt mehr

                                  als 600 mg/l

Sulfathaltig                      Der Sulfatgehalt beträgt mehr als

                                  200 mg/l

Chloridhaltig                     Der Chloridgehalt beträgt mehr als

                                  200 mg/l

Calciumhaltig                     Der Calciumgehalt beträgt mehr als

                                  150 mg/l

Magnesiumhaltig                   Der Magnesiumgehalt beträgt mehr

                                  als 50 mg/l

Fluoridhaltig                     Der Fluoridgehalt beträgt mehr als

                                  1 mg/l

Eisenhaltig                       Der Gehalt an zweiwertigem Eisen

                                  beträgt mehr als 1 mg/l

Säuerling                         Der Gehalt an freiem

                                  Kohlenstoffdioxid beträgt mehr als

                                  250 mg/l

Natriumhaltig                     Der Natriumgehalt beträgt mehr als

                                  200 mg/l

Geeignet für die Zubereitung      Höchstwerte an:

von Säuglingsnahrung (nach        Natrium 20 mg/l, Kalium 10 mg/l,

Entfernen der Kohlensäure, zB     Calcium 175 mg/l, Magnesium

durch Erwärmen)                   50 mg/l, *3) Fluorid 1,5 mg/l,

                                  Chlorid 50 mg/l, Jodid 0,1 mg/l,

                                  Nitrat 10 mg/l, Nitrit 0,02 mg/l,

                                  Sulfat 240 mg/l, *4)

                                  Hydrogencarbonat 550 mg/l

Geeignet für natriumarme          Der Natriumgehalt beträgt weniger

Ernährung                         als 20 mg/l

                                                         Anhang IV

                                                       -------------

                                                       (zu Abs. 3.4)

            KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ANFORDERUNGEN

1.1    Anweisungen für die geologischen und hydrologischen

       Untersuchungen.

Gefordert werden müssen insbesondere:

1.1.1 die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1 : 1 000

1.1.2 ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes;

1.1.3 die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung;

1.1.4 die Beschreibung der Fassungsarbeiten;

1.1.5 die Abgrenzung des Gebietes oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen.

1.2 Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen

Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden:

1.2.1 die Schüttung der Quelle;

1.2.2 die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung;

1.2.3 die Beziehung zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehaltes;

1.2.4 die Trockenrückstände bei 180 Grad C und 260 Grad C;

1.2.5 die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand, wobei die Meßtemperatur anzugeben ist;

1.2.6 die Wasserstoffionen-Konzentration (pH);

1.2.7 die Anionen und Kationen;

1.2.8 die nicht-ionisierten Elemente;

1.2.9 die Spurenelemente;

1.2.10 die Radioaktivität beim Quellaustritt;

1.2.11 gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (hoch 16 0 - hoch 18 0) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium);

1.3 Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen

1.3.1 Die Art der Untersuchungen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind, muß den besonderen Eigenschaften des natürlichen Minneralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus, zB Diurese, Magen- und Darmfunktion, Ausgleich von Mineralstoffmangel, entsprechen.

1.3.2 Die Feststellung, daß eine große Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt, kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach

1.3.1 anerkannt werden. In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach

1.3.1 anerkannt werden, sofern sich mit einer großen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen.

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*1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz gibt die Liste der anerkannten, natürlichen Mineralwässer bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung, gleichzeitig wird die Liste den zuständigen EU-Stellen in Brüssel mitgeteilt.

*2) Die Verwendung von mit Ozon angereichertem Sauerstoff ist in jenem Maße zulässig, wie dies für den positiven Verlauf des Verfahrens notwendig ist.

*3) 50 bis 70 mg/l nur dann, wenn der ionenäquivalente Anteil des Calciums um mindestens 20% über jenem des Magnesiums liegt.

*4) 240 bis 300 mg/l nur dann, wenn den Sulfat-Ionen ein zumindest gleich hoher innenäquivalenter Anteil an Calcium-Ionen gegenübersteht.

Außerdem: Beträgt der Gesamtionengehalt mehr als 200 mg/l, darf die chemische Charakteristik des Wassers nicht auf Magnesiumsulfat oder Magnesium-Natrium-Sulfat lauten.

Schlagworte

Reinigungsanlage, Eisenverbindung, Herstellermarke, Magenfunktion

Gesetzesnummer

10010833

Dokumentnummer

NOR12137852

Alte Dokumentnummer

N8199439088J