Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/1999Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung
§ 2. Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, idgF sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen: Paragraph 2, Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72, idgF sind natürliche Mineralwässer wie folgt zu kennzeichnen:
(1)Absatz eins,a) Die handelsübliche Sachbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist: „natürliches Mineralwasser''.
Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser'' ist ein Wasser zu bezeichnen, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) durch eine entsprechende Menge Kohlenstoffdioxids (Kohlendioxids) desselben Quellvorkommens ersetzt wurde.
Als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt'' ist ein Wasser zu bezeichnen, dessen Gehalt an Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid), das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung, höher ist als am Quellaustritt.
Als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt'' ist ein Wasser zu bezeichnen, das mit Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling'' bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid), keine anderen Veränderungen erfahren hat, ausgenommen nach § 1 Abs. 6.Natürliches Mineralwasser kann zusätzlich als „Säuerling'' bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlich oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Gehalt an Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) von mehr als 250 mg/l aufweist und, abgesehen von einem weiteren Zusatz an Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid), keine anderen Veränderungen erfahren hat, ausgenommen nach Paragraph eins, Absatz 6,
Anstelle von „Säuerling'' kann die Bezeichnung „Sprudel'' für Säuerlinge verwendet werden, die unter natürlichem Gas oder hydrostatischem Druck hervortreten. Der Zusatz von Kohlenstoffdioxid (Kohlendioxid) zu einem Sprudel ist statthaft.
(2)Absatz 2,Weitere zwingende Kennzeichnungselemente sind:
der Ort der Nutzung und der Name der Quelle, die Angabe „Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse vom ...'' (Tag der Analyse) oder die Angabe der Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug),
eine Angabe, wie „enteisent'' oder „entschwefelt'', wenn das Wasser nach § 1 Absatz 6.1 behandelt wurde,eine Angabe, wie „enteisent'' oder „entschwefelt'', wenn das Wasser nach Paragraph eins, Absatz 6.1 behandelt wurde,
im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen'', oder „Kohlensäure teilweise entzogen'', wenn eine Behandlung nach § 1 Absatz 6.2 stattgefunden hat undim Zusammenhang mit der Sachbezeichnung die Angaben „Kohlensäure ganz entzogen'', oder „Kohlensäure teilweise entzogen'', wenn eine Behandlung nach Paragraph eins, Absatz 6.2 stattgefunden hat und
die Angabe „fluoridhaltig'', wenn das Wasser mehr als 1,5 mg/l Fluorid enthält *1). Natürliches Mineralwasser, dessen Gehalt an Fluorid 1,5 mg/l übersteigt, ist zusätzlich zu dieser Angabe mit einem deutlich sicht- und lesbaren Hinweis über den tatsächlichen Fluoridgehalt zu versehen („Enthält x mg/l Fluorid'').
---------------------------------------------------------------------
*1) Ab einem Gehalt an Fluorid von 1,0 mg/l kann die Angabe „fluoridhaltig'' im Sinne von Anhang III erfolgen. *1) Ab einem Gehalt an Fluorid von 1,0 mg/l kann die Angabe „fluoridhaltig'' im Sinne von Anhang römisch drei erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12137853
Alte Dokumentnummer
N8199439089J