Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/1999Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anerkennung
§ 4. (1) Natürliches Mineralwasser darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannt ist. Diese Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllt sind. Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen - insbesondere Gutachten, die darlegen, daß die Anforderungen des § 1 erfüllt sind - vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne der Verordnung ermöglichen.Paragraph 4, (1) Natürliches Mineralwasser darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannt ist. Diese Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins bis 3 erfüllt sind. Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen - insbesondere Gutachten, die darlegen, daß die Anforderungen des Paragraph eins, erfüllt sind - vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne der Verordnung ermöglichen.
(2)Absatz 2,Der Anerkennung nach Abs. 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Staates oder eines Drittlandes, erteilte amtliche Anerkennung gleich.Der Anerkennung nach Absatz eins, steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Staates oder eines Drittlandes, erteilte amtliche Anerkennung gleich.
(3)Absatz 3,a) Für natürliches Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, und das nicht gemäß Abs. 2 von einem Vertragspartner des EWR-Abkommens anerkannt worden ist, gilt Abs. 1.a) Für natürliches Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, und das nicht gemäß Absatz 2, von einem Vertragspartner des EWR-Abkommens anerkannt worden ist, gilt Absatz eins,
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen gemäß Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist, vorzulegen, die bestätigt, daß es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen gemäß Anhang II der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern gewährleistet ist.Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen gemäß Absatz eins, sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist, vorzulegen, die bestätigt, daß es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern gewährleistet ist.
Die Bescheinigung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Sie ist vor Ablauf von zwei Jahren jeweils zu erneuern. Die Anerkennung erlischt, wenn die erneuerte Bescheinigung nicht innerhalb der Frist beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingelangt ist; andernfalls ist das Wasser nicht mehr verkehrsfähig.
Dokumentnummer
NOR12137855
Alte Dokumentnummer
N8199439091J