Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.07.1994 bis 09.09.1999 — BGBl. Nr. 552/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.07.199409.09.1999 BGBl. Nr. 552/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.07.1994BGBl. Nr. 552/1994

Außerkrafttretensdatum

09.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/1999

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anerkennung

Paragraph 4, (1) Natürliches Mineralwasser darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anerkannt ist. Diese Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins bis 3 erfüllt sind. Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen - insbesondere Gutachten, die darlegen, daß die Anforderungen des Paragraph eins, erfüllt sind - vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne der Verordnung ermöglichen.

  1. Absatz 2,Der Anerkennung nach Absatz eins, steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Staates oder eines Drittlandes, erteilte amtliche Anerkennung gleich.
  2. Absatz 3,a) Für natürliches Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, und das nicht gemäß Absatz 2, von einem Vertragspartner des EWR-Abkommens anerkannt worden ist, gilt Absatz eins,
    1. Litera b
      Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen gemäß Absatz eins, sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist, vorzulegen, die bestätigt, daß es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern gewährleistet ist.
    2. Litera c
      Die Bescheinigung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Sie ist vor Ablauf von zwei Jahren jeweils zu erneuern. Die Anerkennung erlischt, wenn die erneuerte Bescheinigung nicht innerhalb der Frist beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingelangt ist; andernfalls ist das Wasser nicht mehr verkehrsfähig.

Gesetzesnummer

10010833

Dokumentnummer

NOR12137855

Alte Dokumentnummer

N8199439091J