Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/1999Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 5. Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und rechtmäßig als Mineralwasser in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Anerkennung beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beantragt wird. Paragraph 5, Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und rechtmäßig als Mineralwasser in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Anerkennung beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beantragt wird.
Dokumentnummer
NOR12137856
Alte Dokumentnummer
N8199439092J