Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 552/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/1999Bundesgesetzblatt Nr. 552 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. Die Bestimmung des § 1 Abs. 7 erster Satz gilt - ungeachtet der weiterhin anzuwendenden Vorschriften des LMG 1975 über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene - nur für natürliches Mineralwasser, das dazu bestimmt ist, im Inland an Letztverbraucher abgegeben zu werden; sie tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Paragraph 6, Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 7, erster Satz gilt - ungeachtet der weiterhin anzuwendenden Vorschriften des LMG 1975 über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene - nur für natürliches Mineralwasser, das dazu bestimmt ist, im Inland an Letztverbraucher abgegeben zu werden; sie tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12137857
Alte Dokumentnummer
N8199439093J