Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 11
Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten
(1)Absatz eins,Der Züchter kann den Verbandsstaat wählen, in dem er die erste Schutzrechtsanmeldung einreichen will.
(2)Absatz 2,Der Züchter kann den Schutz seines Rechtes in anderen Verbandsstaaten beantragen, ohne abzuwarten, bis ihm der Verbandsstaat der ersten Anmeldung ein Schutzrecht erteilt hat.
(3)Absatz 3,Der Schutz, der in verschiedenen Verbandsstaaten von natürlichen oder juristischen Personen beantragt wird, die sich auf dieses Übereinkommen berufen können, ist unabhängig von dem Schutz, der für dieselbe Sorte in anderen Verbandsstaaten oder in Nichtverbandsstaaten erlangt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137871
Alte Dokumentnummer
N8199439974J