Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 16
Zusammensetzung des Rates; Abstimmungen
(1)Absatz eins,Der Rat besteht aus den Vertretern der Verbandsstaaten. Jeder Verbandsstaat ernennt einen Vertreter für den Rat und einen Stellvertreter.
(2)Absatz 2,Den Vertretern oder Stellvertretern können Mitarbeiter oder Berater zur Seite stehen.
(3)Absatz 3,Jeder Verbandsstaat hat im Rat eine Stimme.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137876
Alte Dokumentnummer
N8199439979J