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Art. 21

Fassungen
ab 14.07.1994 — BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute14.07.1994 BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

14.07.1994BGBl. Nr. 603/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL 21

Aufgaben des Rates

Der Rat hat folgende Aufgaben:

  1. Litera a
    Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbands sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.
  2. Litera b
    Er ernennt den Generalsekretär und, falls er dies für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt die Einstellungsbedingungen von beiden fest.
  3. Litera c
    Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbands und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
  4. Litera d
    Er erteilt dem Generalsekretär, dessen Befugnisse in Artikel 23 festgelegt sind, alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbands.
  5. Litera e
    Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbands und setzt gemäß Artikel 26 den Beitrag eines jeden Verbandsstaats fest.
  6. Litera f
    Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
  7. Litera g
    Er bestimmt gemäß Artikel 27 den Zeitpunkt und den Ort der dort vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.
  8. Litera h
    Ganz allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbands.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137881

Alte Dokumentnummer

N8199439984J