Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 21
Aufgaben des Rates
Der Rat hat folgende Aufgaben:
Er prüft Maßnahmen, die geeignet sind, den Bestand des Verbands sicherzustellen und seine Entwicklung zu fördern.
Er ernennt den Generalsekretär und, falls er dies für erforderlich hält, einen Stellvertretenden Generalsekretär und setzt die Einstellungsbedingungen von beiden fest.
Er prüft den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Verbands und stellt das Programm für dessen künftige Arbeit auf.
Er erteilt dem Generalsekretär, dessen Befugnisse in Artikel 23 festgelegt sind, alle erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der Aufgaben des Verbands.
Er prüft und genehmigt den Haushaltsplan des Verbands und setzt gemäß Artikel 26 den Beitrag eines jeden Verbandsstaats fest.
Er prüft und genehmigt die von dem Generalsekretär vorgelegten Abrechnungen.
Er bestimmt gemäß Artikel 27 den Zeitpunkt und den Ort der dort vorgesehenen Konferenzen und trifft die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Maßnahmen.
Ganz allgemein faßt er alle Beschlüsse für ein erfolgreiches Wirken des Verbands.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137881
Alte Dokumentnummer
N8199439984J