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Art. 30

Fassungen
ab 14.07.1994 — BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute14.07.1994 BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

14.07.1994BGBl. Nr. 603/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL 30

Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich; Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen

  1. Absatz eins,Jeder Verbandsstaat trifft alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere
    1. Litera a
      sieht er geeignete Rechtsmittel vor, die eine wirksame Wahrung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte ermöglichen;
    2. Litera b
      richtet er eine besondere Behörde für den Schutz von Pflanzenzüchtungen ein oder beauftragt eine bereits bestehende Behörde mit diesem Schutz;
    3. Litera c
      stellt er die öffentliche Bekanntmachung von Mitteilungen über diesen Schutz, zumindest die periodische Veröffentlichung des Verzeichnisses der erteilten Schutzrechte, sicher.
  2. Absatz 2,Zwischen den zuständigen Behörden der Verbandsstaaten können Vereinbarungen zum Zweck der gemeinsamen Inanspruchnahme von Stellen getroffen werden, welche die in Artikel 7 vorgesehene Prüfung der Sorten und die Zusammenstellung der erforderlichen Vergleichssammlungen und -unterlagen durchzuführen haben.
  3. Absatz 3,Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde entsprechend seinem innerstaatlichen Recht in der Lage sein muß, diesem Übereinkommen Wirkung zu verleihen.

Schlagworte

Vergleichsunterlage, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137890

Alte Dokumentnummer

N8199439993J