Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 36
Hoheitsgebiete
(1)Absatz eins,Jeder Staat kann in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär schriftlich notifizieren, daß diese Akte auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete anwendbar ist.
(2)Absatz 2,Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben oder eine solche Notifikation vorgenommen hat, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, daß diese Akte auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.
(3)Absatz 3,a) Jede gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung wird gleichzeitig mit der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt, in deren Urkunde sie enthalten war, und jede Notifikation gemäß jenem Absatz wird drei Monate nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
Jede Notifikation gemäß Absatz 2 wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137896
Alte Dokumentnummer
N8199439999J