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Art. 36

Fassungen
ab 14.07.1994 — BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute14.07.1994 BGBl. Nr. 603/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

14.07.1994BGBl. Nr. 603/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Text

ARTIKEL 36

Hoheitsgebiete

  1. Absatz eins,Jeder Staat kann in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär schriftlich notifizieren, daß diese Akte auf alle oder einzelne in der Erklärung oder Notifikation bezeichneten Hoheitsgebiete anwendbar ist.
  2. Absatz 2,Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben oder eine solche Notifikation vorgenommen hat, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, daß diese Akte auf alle oder einzelne dieser Hoheitsgebiete nicht mehr anwendbar ist.
  3. Absatz 3,a) Jede gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung wird gleichzeitig mit der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt, in deren Urkunde sie enthalten war, und jede Notifikation gemäß jenem Absatz wird drei Monate nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
    1. Litera b
      Jede Notifikation gemäß Absatz 2 wird zwölf Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR12137896

Alte Dokumentnummer

N8199439999J