Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 41
Dauer und Kündigung des Übereinkommens
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Jeder Verbandsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich allen Verbandsstaaten den Eingang dieser Notifikation.
(3)Absatz 3,Die Kündigung wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation beim Generalsekretär eingegangen war.
(4)Absatz 4,Die Kündigung läßt Rechte unberührt, die auf Grund dieses Übereinkommens an einer Sorte vor dem Tag erworben worden sind, an dem die Kündigung wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137901
Alte Dokumentnummer
N8199440004J