Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 603/1994Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
ARTIKEL 7
Amtliche Prüfung von Sorten; vorläufiger Schutz
(1)Absatz eins,Der Schutz wird nach einer Prüfung der Sorte auf die in Artikel 6 festgelegten Voraussetzungen gewährt. Diese Prüfung muß der einzelnen botanischen Gattung oder Art angemessen.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung können die zuständigen Behörden eines jeden Verbandsstaats von dem Züchter alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen sowie das erforderliche Pflanz- oder Saatgut verlangen.
(3)Absatz 3,Jeder Verbandsstaat kann Maßnahmen zum Schutz des Züchters gegen mißbräuchliches Verhalten Dritter, das in der Zeit von der Einreichung der Schutzrechtsanmeldung bis zur Entscheidung hierüber begangen worden ist, treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12137867
Alte Dokumentnummer
N8199439970J