Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1994Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Durchführung der Tests
§ 5.Paragraph 5,
Ist die Durchführung eines HIV-Tests vom Behandlungsvertrag nicht gedeckt, ist eine gesonderte Zustimmung der betreffenden Person einzuholen. Vor Einholung dieser Zustimmung ist sie eingehend über den Zweck des HIV-Tests und die Tragweite eines positiven Befundes, über die Arten der Infektionsmöglichkeiten mit HIV sowie die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Dokumentnummer
NOR12137907
alte Dokumentnummer
N8199440723J