Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.10.1994 bis 23.05.1995 — BGBl. Nr. 813/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.10.199423.05.1995 BGBl. Nr. 813/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 355/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verhinderung des Einschleppens von Cholera aus Albanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.10.1994BGBl. Nr. 813/1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 355/1995

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, Vom Verbot des Paragraph eins, Ziffer 2 bis 4 sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Getrocknetes Gemüse; trockene ausgelöste Hülsenfrüchte; Schalenfrüchte und getrocknete Früchte der Warennummern
      • Strichaufzählung
        0712 „Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet'',
      • Strichaufzählung
        0713 „Getrocknete Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert'',
      • Strichaufzählung
        0802 „Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet und
      • Strichaufzählung
        0813 „Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels''
      des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) fallen und
    2. Litera b
      sonstige Obst- und Gemüseerzeugnisse mit einem a tief W-Wert von weniger als 0,85.
  2. Ziffer 2
    Frisches Obst und Gemüse, das unter normalen Bedingungen, einschließlich kontrollierten Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, mindestens 21 Tage lang transportiert worden ist.
  3. Ziffer 3
    Obst und Gemüse sowie Obst- und Gemüsesaft oder Fruchtfleisch in hermetisch geschlossenen Dosen, Gläsern und Flaschen, die zur Haltbarmachung nach der Verpackung einer Hitzebehandlung von über 70 Grad C Kerntemperatur unterzogen worden sind.
  4. Ziffer 4
    Obst und Gemüse in Dosen, Gläsern und Flaschen, die in einem Säuremedium mit einem pH-Wert von unter 4,5 haltbar gemacht worden sind.
  5. Ziffer 5
    Tiefgefrorenes Obst und Gemüse, das einer Hitzebehandlung von über 70 Grad C Kerntemperatur unterzogen und in Albanien unter angemessenen hygienischen Bedingungen verpackt worden ist.

Schlagworte

Obsterzeugnis, Temperaturbedingung, Obstsaft

Gesetzesnummer

10010836

Dokumentnummer

NOR12137959

Alte Dokumentnummer

N8199441612J