Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 104.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch eins

Zweck und Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und hierauf gerichtete Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel römisch drei näher bezeichnet sind.
  2. Absatz 2,Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, daß die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt werden.

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137973

Alte Dokumentnummer

N8199441827J