Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Zweck und Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und hierauf gerichtete Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel III näher bezeichnet sind.Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu gewährleisten und hierauf gerichtete Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragschließenden Parteien, die gesetzlichen, technischen und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die in diesem Übereinkommen und in den zusätzlichen Vereinbarungen unter Artikel römisch drei näher bezeichnet sind.
(2)Absatz 2,Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet dafür zu sorgen, daß die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Maßnahmen durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12137973
Alte Dokumentnummer
N8199441827J