Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
Ratifikation und Beitritt
(1)Absatz eins,Diese Konvention liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; sie ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
(2)Absatz 2,Die Staaten, welche diese Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel XIV beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten.Die Staaten, welche diese Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel römisch vierzehn beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten.
Dokumentnummer
NOR12137984
Alte Dokumentnummer
N8199441838J