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Art. 12

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1204.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch zwölf

Ratifikation und Beitritt

  1. Absatz eins,Diese Konvention liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; sie ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
  2. Absatz 2,Die Staaten, welche diese Konvention nicht unterzeichnet haben, können ihr nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel römisch vierzehn beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten.

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137984

Alte Dokumentnummer

N8199441838J