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Art. 13

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1304.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Absatz 4 :, Verfassungsbestimmung

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Abänderungen

  1. Absatz eins,Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragschließenden Partei zu dieser Konvention wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt.
  2. Absatz 2,Jeder Änderungsvorschlag, den eine Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der FAO zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragschließenden Parteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuß geprüft, der von der FAO vor der Konferenz einberufen wird.
  3. Absatz 3,Jeder Änderungsvorschlag wird den Vertragschließenden Parteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung für die Tagung der Konferenz, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekanntgegeben.
  4. Absatz 4,Jeder derartige Änderungsvorschlag bedarf der Genehmigung der Konferenz der FAO; die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragschließende Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme.
  5. Absatz 5,Die Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragschließenden Parteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137985

Alte Dokumentnummer

N8199441839J