Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Abs. 4: VerfassungsbestimmungAbsatz 4 :, Verfassungsbestimmung
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
Abänderungen
(1)Absatz eins,Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragschließenden Partei zu dieser Konvention wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt.
(2)Absatz 2,Jeder Änderungsvorschlag, den eine Vertragschließende Partei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung der Konferenz der FAO zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragschließenden Parteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuß geprüft, der von der FAO vor der Konferenz einberufen wird.
(3)Absatz 3,Jeder Änderungsvorschlag wird den Vertragschließenden Parteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung für die Tagung der Konferenz, bei der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekanntgegeben.
(4)Absatz 4,Jeder derartige Änderungsvorschlag bedarf der Genehmigung der Konferenz der FAO; die Änderung tritt mit dem dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragschließenden Parteien in Kraft. Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragschließenden Parteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragschließende Partei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreißigsten Tag nach dieser Annahme.
(5)Absatz 5,Die Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragschließenden Parteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.
Dokumentnummer
NOR12137985
Alte Dokumentnummer
N8199441839J