Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARKTIKEL XVARKTIKEL römisch fünfzehn
(Anm.: richtig: ARTIKEL XV)Anmerkung, richtig: ARTIKEL römisch fünfzehn)
Kündigung
(1)Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei kann diese Konvention durch eine an den Generaldirektor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten hievon sofort in Kenntnis.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor der FAO wirksam.
Dokumentnummer
NOR12137987
Alte Dokumentnummer
N8199441841J