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Art. 2

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 204.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch zwei

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Pflanzen'' lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen einschließlich Sämereien, bezüglich deren die Vertragschließenden Parteien die Einfuhrkontrolle nach Artikel römisch sechs oder die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach Artikel römisch vier Absatz 1 Litera a, Ziffer iv und Artikel römisch fünf für erforderlich halten; der Ausdruck „Pflanzenerzeugnisse'' bezeichnet die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich der Sämereien, die nicht unter den Begriff „Pflanzen'' fallen) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können.
  2. Absatz 2,In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Schadorganismus'' alle Formen pflanzlichen oder tierischen Lebens sowie alle Krankheitserreger, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind oder schädlich sein können; der Ausdruck „Quarantäneschadorganismus'' bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller Bedeutung für die Volkswirtschaft des durch ihn gefährdeten Landes, der in diesem Land noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und tatkräftig bekämpft wird.
  3. Absatz 3,Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig halten, auch auf Lagereinrichtungen, Beförderungsmittel, Behälter und alle anderen Gegenstände oder Materialien Anwendung finden, die Schadorganismen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.
  4. Absatz 4,Dieses Übereinkommen findet vor allem auf Quarantäneschadorganismen Anwendung, die durch den internationalen Handelsverkehr übertragen werden.
  5. Absatz 5,Die auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkten Begriffsbestimmungen dieses Artikels berühren nicht die In inländischen Gesetzen oder Vorschriften der Vertragschließenden Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137974

Alte Dokumentnummer

N8199441828J