Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Pflanzen'' lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen einschließlich Sämereien, bezüglich deren die Vertragschließenden Parteien die Einfuhrkontrolle nach Artikel VI oder die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach Artikel IV Absatz 1 lit a Ziffer iv und Artikel V für erforderlich halten; der Ausdruck „Pflanzenerzeugnisse'' bezeichnet die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich der Sämereien, die nicht unter den Begriff „Pflanzen'' fallen) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können.In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Pflanzen'' lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen einschließlich Sämereien, bezüglich deren die Vertragschließenden Parteien die Einfuhrkontrolle nach Artikel römisch sechs oder die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach Artikel römisch vier Absatz 1 Litera a, Ziffer iv und Artikel römisch fünf für erforderlich halten; der Ausdruck „Pflanzenerzeugnisse'' bezeichnet die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich der Sämereien, die nicht unter den Begriff „Pflanzen'' fallen) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können.
(2)Absatz 2,In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Schadorganismus'' alle Formen pflanzlichen oder tierischen Lebens sowie alle Krankheitserreger, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind oder schädlich sein können; der Ausdruck „Quarantäneschadorganismus'' bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller Bedeutung für die Volkswirtschaft des durch ihn gefährdeten Landes, der in diesem Land noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und tatkräftig bekämpft wird.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragschließenden Parteien für zweckmäßig halten, auch auf Lagereinrichtungen, Beförderungsmittel, Behälter und alle anderen Gegenstände oder Materialien Anwendung finden, die Schadorganismen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.
(4)Absatz 4,Dieses Übereinkommen findet vor allem auf Quarantäneschadorganismen Anwendung, die durch den internationalen Handelsverkehr übertragen werden.
(5)Absatz 5,Die auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkten Begriffsbestimmungen dieses Artikels berühren nicht die In inländischen Gesetzen oder Vorschriften der Vertragschließenden Parteien enthaltenen Begriffsbestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12137974
Alte Dokumentnummer
N8199441828J