Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Zusätzliche Vereinbarungen
(1)Absatz eins,Zusätzliche Vereinbarungen, die auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden oder die in anderer Weise die Bestimmungen dieser Konvention ergänzen, können von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im folgenden als „FAO'' bezeichnet) entweder auf Empfehlung einer Vertragschließenden Partei oder aus eigener Initiative vorgeschlagen werden, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes zu lösen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern.
(2)Absatz 2,Jede derartige zusätzliche Vereinbarung tritt für jede Vertragschließende Partei nach Genehmigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung der FAO und der Geschäftsordnung der Organisation in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12137975
Alte Dokumentnummer
N8199441829J