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Art. 3

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 304.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch drei

Zusätzliche Vereinbarungen

  1. Absatz eins,Zusätzliche Vereinbarungen, die auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden oder die in anderer Weise die Bestimmungen dieser Konvention ergänzen, können von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im folgenden als „FAO'' bezeichnet) entweder auf Empfehlung einer Vertragschließenden Partei oder aus eigener Initiative vorgeschlagen werden, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes zu lösen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Maßnahmen erfordern.
  2. Absatz 2,Jede derartige zusätzliche Vereinbarung tritt für jede Vertragschließende Partei nach Genehmigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung der FAO und der Geschäftsordnung der Organisation in Kraft.

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137975

Alte Dokumentnummer

N8199441829J