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Art. 4

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 404.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch vier

Organisation des Pflanzenschutzes in den einzelnen Staaten

  1. Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei trifft nach besten Kräften so bald als möglich Vorkehrungen für
    1. Litera a
      die Einrichtung einer amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit folgenden Hauptaufgaben:
    2. Litera i
      Kontrolle von Pflanzen während des Wachstums, von Anbauflächen (einschließlich Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten und Gewächshäuser) sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um Vorhandensein, Ausbruch und Verbreitung von Schadorganismen zu melden und sie zu bekämpfen;
      1. Sub-Litera, i, i
        Kontrolle von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Kontrolle von Sendungen sonstiger Artikel oder Waren, die im internationalen Handelsverkehr unter solchen Bedingungen befördert werden, daß sie gelegentlich zu Trägern von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden können, sowie Kontrolle und Überwachung von Lagereinrichtungen und Beförderungsmitteln jeder Art, die im internationalen Handelsverkehr benutzt werden, gleichviel, ob es sich um Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Waren handelt, insbesondere um die Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über Staatsgrenzen hinweg zu verhindern;

iii) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr sowie der hierbei verwendeten Behälter (einschließlich Verpackungsmaterial oder sonstiges Begleitmaterial jeder Art im Zusammenhang mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen), Lagereinrichtungen und Beförderungsmittel jeder Art;

  1. Sub-Litera, i, v
    Ausstellung von Zeugnissen über den Pflanzengesundheitszustand und den Ursprung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (im folgenden als „Pflanzengesundheitszeugnisse'' bezeichnet);
  2. Litera b
    die Weitergabe im Inland von Informationen über Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie über Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel;
  3. Litera c
    Forschungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes.
  1. Absatz 2,Jede Vertragschließende Partei legt dem Generaldirektor der FAO einen Bericht über den Tätigkeitsbereich ihrer innerstaatlichen Organisation für Pflanzenschutz und über Veränderungen in dieser Organisation vor; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht sämtlichen Vertragschließenden Parteien.

Schlagworte

Vorbeugungsmittel

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137976

Alte Dokumentnummer

N8199441830J