Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
Pflanzengesundheitszeugnisse
(1)Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei trifft Maßnahmen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die den Pflanzenschutzbestimmungen der anderen Vertragschließenden Parteien sowie den nachstehenden Vorschriften entsprechen müssen:
Die Kontrolle von Sendungen und die Ausstellung von Zeugnissen werden nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß beauftragten Organen oder mit deren Genehmigung und unter solchen Umständen und mit solcher Kenntnis und Information dieser Organe vorgenommen, daß die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen können.
Die Zeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind nach den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen.Die Zeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind nach den in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen.
Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.
(2)Absatz 2,Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Konvention wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Konvention wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Dokumentnummer
NOR12137977
Alte Dokumentnummer
N8199441831J