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Art. 5

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 504.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch fünf

Pflanzengesundheitszeugnisse

  1. Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei trifft Maßnahmen zur Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die den Pflanzenschutzbestimmungen der anderen Vertragschließenden Parteien sowie den nachstehenden Vorschriften entsprechen müssen:
    1. Litera a
      Die Kontrolle von Sendungen und die Ausstellung von Zeugnissen werden nur von fachlich qualifizierten und ordnungsgemäß beauftragten Organen oder mit deren Genehmigung und unter solchen Umständen und mit solcher Kenntnis und Information dieser Organe vorgenommen, daß die Behörden der Einfuhrstaaten diese Zeugnisse als glaubwürdige Dokumente anerkennen können.
    2. Litera b
      Die Zeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind nach den in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen.
    3. Litera c
      Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.
  2. Absatz 2,Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Konvention wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137977

Alte Dokumentnummer

N8199441831J