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Art. 6

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 604.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch sechs

Einfuhrbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Vertragschließenden Parteien sind in vollem Umfang befugt, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu regeln, um die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie
    1. Litera a
      für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen Einschränkungen oder Bedingungen vorschreiben;
    2. Litera b
      die Einfuhr bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder bestimmter Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbieten;
    3. Litera c
      bestimmte Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen kontrollieren oder unter Quarantäne stellen;
    4. Litera d
      Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, welche die unter Litera a, oder b vorgesehenen Erfordernisse nicht erfüllen, entsprechend behandeln, vernichten oder ihre Einfuhr verbieten oder verlangen, daß solche Sendungen entsprechend behandelt, vernichtet oder aus dem Land entfernt werden;
    5. Litera e
      eine Liste von Schadorganismen, deren Einfuhr verboten oder eingeschränkt ist, weil sie eine potentielle wirtschaftliche Bedeutung für das betreffende Land haben, erstellen.
  2. Absatz 2,Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragschließende Partei, die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen unter Beachtung folgender Bestimmungen durchzuführen:
    1. Litera a
      Die Vertragschließenden Parteien treffen auf Grund ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung keine der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen, sofern diese nicht aus Erwägungen der Pflanzengesundheit notwendig sind.
    2. Litera b
      Wenn eine Vertragschließende Partei für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet Einschränkungen oder Bedingungen vorschreibt, hat sie diese Einschränkungen und Bedingungen zu veröffentlichen und umgehend der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mitzuteilen.
    3. Litera c
      Wenn eine Vertragschließende Partei im Rahmen ihrer Pflanzenschutzgesetzgebung die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verbietet, hat sie ihren mit Gründen versehenen Beschluß zu veröffentlichen und die FAO, jede regionale Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie alle anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien umgehend davon zu unterrichten.
    4. Litera d
      Wenn eine Vertragschließende Partei bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat sie diese Stellen so auszuwählen, daß der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragschließende Partei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und der FAO, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Vertragschließenden Parteien mitzuteilen. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn die betreffen den Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Kontrolle oder Behandlung zu unter ziehen sind.
    5. Litera e
      Jede durch die Pflanzenschutzorganisation einer Vertragschließenden Partei vorzunehmende Kontrolle von Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf die Verderblichkeit dieser Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gebührend Rücksicht zu nehmen. Wird festgestellt, daß eine kommerzielle oder von Zeugnissen begleitete Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht den gesetzlichen Pflanzenschutzvorschriften des Einfuhrstaates entspricht, so hat die Pflanzenschutzorganisation des Einfuhrstaates dafür zu sorgen, daß die Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaates ordnungsgemäß und ausreichend unterrichtet wird. Wird die Sendung ganz oder teilweise vernichtet, so ist der Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrstaates unverzüglich ein amtlicher Bericht zu übermitteln.
    6. Litera f
      Die Vertragschließenden Parteien tragen, ohne ihre eigenen pflanzlichen Erzeugnisse zu gefährden, dafür Sorge, daß die Erfordernisse hinsichtlich der Zeugnisausstellung, insbesondere bei Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die nicht als Pflanzmaterial, wie zum Beispiel Getreide, Obst, Gemüse und Schnittblumen, verwendet werden, auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
    7. Litera g
      Die Vertragschließenden Parteien können unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie Proben von Schadorganismen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder der Bildung treffen. Die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen müssen gleichfalls bei der Einfuhr von biologischen Bekämpfungsmitteln und von als nützlich gelten den Organismen getroffen werden.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel findet auf den Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Parteien keine Anwendung, es sei denn, daß diese Maßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Die FAO übermittelt in kurzen Abständen allen Vertragschließenden Parteien und den regionalen Pflanzenschutzorganisationen die bei ihr eingegangenen Informationen (nach Absatz 2 Litera b, c und d) über Einfuhrbeschränkungen, -bedingungen, -verbote und -bestimmungen.

Schlagworte

Einfuhrbedingung, Einfuhrverbot, Einfuhrbestimmung

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137978

Alte Dokumentnummer

N8199441832J