Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieser Konvention zusammen, insbesondere in folgender Weise:
Jede Vertragschließende Partei ist bereit, mit der FAO bei der Errichtung eines Weltinformationsdienstes über Pflanzenschadorganismen zusammenzuarbeiten, wobei sie sich in vollem Umfang der diesbezüglichen Einrichtungen und Dienste bestehen der Organisationen bedient, und nach Errichtung dieses Dienstes der FAO zur Verteilung an die Vertragschließenden Parteien regelmäßig folgende Informationen zu übermitteln:
Berichte über Vorhandensein, Ausbruch und Verbreitung von Schadorganismen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die wirtschaftlich von Bedeutung sind und eine unmittelbare oder mögliche Gefahr bedeuten können;
Informationen über Mittel, die sich bei der Bekämpfung von Schadorganismen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen als wirksam erwiesen haben.
Jede Vertragschließende Partei beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an jeder Sonderkampagne zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen, welche die Pflanzenproduktion ernstlich bedrohen können und Maßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen.
Dokumentnummer
NOR12137979
Alte Dokumentnummer
N8199441833J