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Art. 7

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 704.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch sieben

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragschließenden Parteien arbeiten soweit wie möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieser Konvention zusammen, insbesondere in folgender Weise:

  1. Litera a
    Jede Vertragschließende Partei ist bereit, mit der FAO bei der Errichtung eines Weltinformationsdienstes über Pflanzenschadorganismen zusammenzuarbeiten, wobei sie sich in vollem Umfang der diesbezüglichen Einrichtungen und Dienste bestehen der Organisationen bedient, und nach Errichtung dieses Dienstes der FAO zur Verteilung an die Vertragschließenden Parteien regelmäßig folgende Informationen zu übermitteln:
  2. Litera i
    Berichte über Vorhandensein, Ausbruch und Verbreitung von Schadorganismen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die wirtschaftlich von Bedeutung sind und eine unmittelbare oder mögliche Gefahr bedeuten können;
    1. Sub-Litera, i, i
      Informationen über Mittel, die sich bei der Bekämpfung von Schadorganismen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen als wirksam erwiesen haben.
  3. Litera b
    Jede Vertragschließende Partei beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an jeder Sonderkampagne zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen, welche die Pflanzenproduktion ernstlich bedrohen können und Maßnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen.

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137979

Alte Dokumentnummer

N8199441833J