Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 808/1994Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Beachte
Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten (vgl. Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche
BGBl. III Nr. 221/2005).Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
Regionale Pflanzenschutzorganisationen
(1)Absatz eins,Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.
(2)Absatz 2,Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Konvention und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen.
Dokumentnummer
NOR12137980
Alte Dokumentnummer
N8199441834J