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Art. 9

Fassungen
04.04.1991 bis 01.10.2005 — BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 904.04.199101.10.2005 BGBl. Nr. 808/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Pflanzenschutzkonvention - revidierter Text

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.04.1991BGBl. Nr. 808/1994

Außerkrafttretensdatum

01.10.2005

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Alle Mitgliedstaaten sind dem revidierten Text beigetreten vergleiche

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2005,).

Text

ARTIKEL römisch neun

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder ist eine Vertragschließende Partei der Auffassung, daß eine von einer anderen Vertragschließenden Partei getroffene Maßnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln römisch fünf und römisch sechs dieser Konvention obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbotes oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragschließenden Partei, so kann die betreffende Regierung oder so können die betreffenden Regierungen den Generaldirektor der FAO ersuchen, einen Ausschuß zur Prüfung der Streitfrage einzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Generaldirektor der FAO ernennt daraufhin im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen einen Sachverständigenausschuß, dem Vertreter dieser Regierungen angehören. Dieser Ausschuß prüft die Streitfrage unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Regierungen vorgelegten sachdienlichen Unterlagen und Beweismittel. Der Ausschuß erstattet dem Generaldirektor der FAO Bericht; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Regierungen und den Regierungen anderer Vertragschließender Parteien.
  3. Absatz 3,Die Vertragschließenden Parteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, daß die beteiligten Regierungen sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zugrunde zu legen haben.
  4. Absatz 4,Die beteiligten Regierungen tragen die Kosten, die durch den den Sachverständigen erteilten Auftrag verursacht werden, zu gleichen Teilen.

Gesetzesnummer

10010838

Dokumentnummer

NOR12137981

Alte Dokumentnummer

N8199441835J