Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 862/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199531.12.2018 BGBl. Nr. 862/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 862 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 862/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes,
    1. Ziffer eins
      die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, daß sie Humanalbumin als Hilfsstoff zur Stabilisierung enthalten, und
    2. Ziffer 2
      Impfstoffe zur Anwendung am Menschen sowie Impfstoffe zur Anwendung an Hunden, Katzen und Pferden
    dürfen im Sinne des Paragraph 57, Arzneimittelgesetz nur abgegeben werden, wenn den Anforderungen der Paragraphen 2 und 3 entsprechende Selbstklebeetiketten der Handelspackung beigefügt sind.
  2. Absatz 2,Die Anzahl der gemäß Absatz eins, der Handelspackung beizufügenden Selbstklebeetiketten hat der in der Handelspackung enthaltenen Stückzahl oder der Zahl der möglichen Einzeldosierungen zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Beifügung im Sinne des Absatz eins, hat durch Anbringung an die Innenverpackung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010839

Dokumentnummer

NOR12137990

Alte Dokumentnummer

N8199442052J