Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Geburtenstatistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 981/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 981 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Anzeige der Lebend- oder Totgeburt hat neben den von den Personenstandsbehörden für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Daten folgende von den Hebammen zu erhebende medizinische und sozialmedizinische Daten zu enthalten:
Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes,
erkennbare Mißbildungen des Kindes,
Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge und, bei ehelicher Geburt, die eheliche Geburtenfolge,
Datum der vorangegangenen Geburt,
Lebensunterhalt, berufliche Stellung sowie Ausbildungsstufe der Eltern (bei unehelicher Geburt: der Mutter),
ob die Geburt operativ beendet wurde oder nicht sowie Art der operativ beendeten Geburt (Kaiserschnitt, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),
Art der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12137999
Alte Dokumentnummer
N8199442561J