Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1011/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1011 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1. Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen nicht der Zulassung, wenn Paragraph eins, Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen nicht der Zulassung, wenn
deren wirksame Bestandteile
in Anlage 1 zu dieser Verordnung und im deutschen homöopathischen Arzneibuch beschrieben sind, nach einer homöopathischen Herstellungsvorschrift des deutschen homöopathischen Arzneibuches und in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der der Anlage 1 entspricht oder darüber liegt, oder
in Anlage 2 zu dieser Verordnung und im französischen homöopathischen Arzneibuch beschrieben sind, nach einer homöopathischen Herstellungsvorschrift des französischen homöopathischen Arzneibuches und in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der der Anlage 2 entspricht oder darüber liegt,
sie zur äußerlichen oder oralen Anwendung am Menschen oder zur Anwendung an Heimtieren oder Tieren exotischer Arten bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, und
keine bestimmte therapeutische Indikation in der Bezeichnung, auf der Kennzeichnung oder in der Gebrauchsinformation aufweisen.
Dokumentnummer
NOR12138003
Alte Dokumentnummer
N8199442646J