Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.12.1994 bis 01.01.2006 — BGBl. Nr. 1011/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122.12.199401.01.2006 BGBl. Nr. 1011/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1011 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.1994BGBl. Nr. 1011/1994

Außerkrafttretensdatum

01.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins, Homöopathische Arzneispezialitäten unterliegen nicht der Zulassung, wenn

  1. Ziffer eins
    deren wirksame Bestandteile
    1. Litera a
      in Anlage 1 zu dieser Verordnung und im deutschen homöopathischen Arzneibuch beschrieben sind, nach einer homöopathischen Herstellungsvorschrift des deutschen homöopathischen Arzneibuches und in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der der Anlage 1 entspricht oder darüber liegt, oder
    2. Litera b
      in Anlage 2 zu dieser Verordnung und im französischen homöopathischen Arzneibuch beschrieben sind, nach einer homöopathischen Herstellungsvorschrift des französischen homöopathischen Arzneibuches und in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der der Anlage 2 entspricht oder darüber liegt,
  2. Ziffer 2
    sie zur äußerlichen oder oralen Anwendung am Menschen oder zur Anwendung an Heimtieren oder Tieren exotischer Arten bestimmt sind, deren Fleisch oder Erzeugnisse nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, und
  3. Ziffer 3
    keine bestimmte therapeutische Indikation in der Bezeichnung, auf der Kennzeichnung oder in der Gebrauchsinformation aufweisen.

Gesetzesnummer

10010843

Dokumentnummer

NOR12138003

Alte Dokumentnummer

N8199442646J