Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1011/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2005Bundesgesetzblatt Nr. 1011 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3. (1) Bei homöopathischen Arzneispezialitäten, die mehr als einen Wirkstoff enthalten, gelten die Verdünnungsgrade der Anlagen 1 und 2 für den jeweiligen Wirkstoff.Paragraph 3, (1) Bei homöopathischen Arzneispezialitäten, die mehr als einen Wirkstoff enthalten, gelten die Verdünnungsgrade der Anlagen 1 und 2 für den jeweiligen Wirkstoff.
(2)Absatz 2,Bei homöopathischen Einzelmitteln in Globuliform sind jeweils um 2 Dezimalpotenzen beziehungsweise 1 Centesimalpotenz niedrigere Verdünnungsgrade zulässig.
(3)Absatz 3,Bei homöopathischen Arzneispezialitäten, die mehr als einen Wirkstoff enthalten, gelten die Verdünnungsgrade der Anlagen 1 und 2 für den jeweiligen Wirkstoff, bezogen auf die Endkonzentration der Arzneispezialität.
(4)Absatz 4,Bei Verwendung von Centesimalpotenzen dürfen die in Dezimalpotenzen angegebenen Grenzkonzentrationen der Anlagen 1 und 2 nicht überschritten werden.
Dokumentnummer
NOR12138005
Alte Dokumentnummer
N8199442648J