Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 13. (1) Soweit Anhang 1 Teil B nicht anderes bestimmt, dürfen Stoffe, Organismen, Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte aus chemischen und biologischen Produktionsverfahren in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.Paragraph 13, (1) Soweit Anhang 1 Teil B nicht anderes bestimmt, dürfen Stoffe, Organismen, Rückstände, Abfälle und Nebenprodukte aus chemischen und biologischen Produktionsverfahren in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Gentechnisch veränderte Organismen, gentechnisch hergestellte Stoffe sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Verfahren mit gentechnisch veränderten Organismen dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß § 9a DMG 1994 zugelassen sind.Gentechnisch veränderte Organismen, gentechnisch hergestellte Stoffe sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Verfahren mit gentechnisch veränderten Organismen dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nur dann eingesetzt werden, wenn sie gemäß Paragraph 9 a, DMG 1994 zugelassen sind.
Dokumentnummer
NOR12138042
Alte Dokumentnummer
N8199443850J