Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
§ 17. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind.Paragraph 17, (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt sind.
(2)Absatz 2,Über die Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben sind unzulässig. Hievon ausgenommen sind Angabe von Namen und Anschrift des Erzeugers sowie Marken. Diese Angaben dürfen nicht im Widerspruch zu den Kennzeichnungselementen stehen und sind auf der Verpackung und den Warenbegleitpapieren deutlich so abzusetzen, daß eine Verwechslung mit den Kennzeichnungselementen nicht möglich ist.
Schlagworte
Kennzeichnungspflicht
Dokumentnummer
NOR12138046
Alte Dokumentnummer
N8199443854J