Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 22. Wirtschaftsdünger dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind: Paragraph 22, Wirtschaftsdünger dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind:
Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
Bezeichnung als Wirtschaftsdünger,
Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse; bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten. Aufwandmengen in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für die sachgerechte Düngung'' des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Art des Wirtschaftsdüngers, auch Tierart, Nährstoffgehalte, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen,
Dokumentnummer
NOR12138051
Alte Dokumentnummer
N8199443859J