Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 23. Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Anlage 1, Teil B, entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind: Paragraph 23, Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der Anlage 1, Teil B, entsprechen und wie folgt gekennzeichnet sind:
Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen und des Erzeugungslandes,
Handelsbezeichnung, die nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Produktes stehen darf,
Bezeichnung als Kultursubstrat, Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel,
Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Bodenhilfsstoffes, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- und Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit; bei Torfen Angabe der Torfart und Zersetzungsgrad
Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Kultursubstrates, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen mit %-Angabe von Torf-, Rinden- und Kompostanteil, sachgerechte Anwendung nach Pflanzenart; bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer; Angabe der verfügbaren Nährstoffe, Leitfähigkeit und pH-Wert in Bereichen; bei Torfen Angabe der Torfart und Zersetzungsgrad
Art und Herkunft der Ausgangsstoffe des Pflanzenhilfsmittels, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- oder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit
Bei Pflanzenhilfsmitteln oder Bodenhilfsstoffen, die nicht in Verpackungen in Verkehr gebracht werden, Gewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei verpackten Produkten Angabe des Bruttogewichtes und in unmittelbarem Zusammenhang das Gewicht der Verpackung; bei Kultursubstraten Angabe des Volumens.
Schlagworte
Bodenart, Torfanteil, Rindenanteil
Dokumentnummer
NOR12138052
Alte Dokumentnummer
N8199443860J