Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Toleranzen
§ 26. (1) Bei Düngemitteln, die einem Düngemitteltyp der Anlage 1 entsprechen, werden Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten entsprechend Anlage 2 geduldet. Das Erfordernis des Einhaltens dieser Toleranzen entfällt nach der wertvermehrenden Seite.Paragraph 26, (1) Bei Düngemitteln, die einem Düngemitteltyp der Anlage 1 entsprechen, werden Abweichungen der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den in der Kennzeichnung angegebenen Gehalten an wertbestimmenden Bestandteilen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten entsprechend Anlage 2 geduldet. Das Erfordernis des Einhaltens dieser Toleranzen entfällt nach der wertvermehrenden Seite.
(2)Absatz 2,Die Toleranzen gemäß Abs. 1 schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.Die Toleranzen gemäß Absatz eins, schließen verfahrensbedingte Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein.
Dokumentnummer
NOR12138055
Alte Dokumentnummer
N8199443863J