Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 28. Für Düngemittel mit Spurennährstoffen ist bezüglich dieser eine Abweichung nach der wertvermehrenden Seite im doppelten Maß der in der Anlage 2 angegebenen Werte zulässig. Paragraph 28, Für Düngemittel mit Spurennährstoffen ist bezüglich dieser eine Abweichung nach der wertvermehrenden Seite im doppelten Maß der in der Anlage 2 angegebenen Werte zulässig.
Dokumentnummer
NOR12138057
Alte Dokumentnummer
N8199443865J