Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
Text
Allgemeine Anforderungen an Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel
§ 2. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten mit der in der Kennzeichnung empfohlenen maximalen jährlichen Aufwandmenge nicht überschritten werden (generelle Frachtenregelung):Paragraph 2, (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten mit der in der Kennzeichnung empfohlenen maximalen jährlichen Aufwandmenge nicht überschritten werden (generelle Frachtenregelung):
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Bis zum 10. Jahr nach Ab dem 11. Jahr nach
Inkrafttreten der Inkrafttreten der
Verordnung Verordnun g
Ackerland Grünland, Ackerland Grünland,
Gemüse und Gemüse und
Obstbau Obstbau
g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren
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Blei 1 250 625 625 315
Cadmium 20 10 10 5
Chrom 1 250 625 625 315
Kupfer 1 250 625 625 *1) 315 *1)
Nickel 750 375 375 190
Quecksilber 20 10 10 5
Zink 5 000 2 500 2 500 *1) 1 125 *1)
Ausgenommen von der Frachtenregelung sind mineralische Spurennährstoffdünger in bezug auf die Elemente Zink und Kupfer sowie mineralische und organisch-mineralische Dünger in bezug auf die Elemente Zink und Kupfer, wenn diese ausdrücklich als mineralische Spurennährstoffdünger bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf der Schwermetallgehalt von phosphorhältigen mineralischen Düngemitteln (ab einem Gehalt von 5% P tief 2 O tief 5) folgende Grenzwerte nicht überschreiten:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, darf der Schwermetallgehalt von phosphorhältigen mineralischen Düngemitteln (ab einem Gehalt von 5% P tief 2 O tief 5) folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
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Schwermetall Grenzwert in mg/kg
TS P tief 2 O tief 5
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Cadmium 75
Chrom 2 500
Vanadium 4 000
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf in Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen mit einem Anteil von jeweils mehr als 20% organischer Substanz i. d. TS der Schwermetallgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, darf in Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen mit einem Anteil von jeweils mehr als 20% organischer Substanz i. d. TS der Schwermetallgehalt keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:
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Schwermetall Grenzwert Richtwert
(mg/kg TS) (mg/kg TS)
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Blei 150 -
Cadmium 1 -
Chrom 100 -
Kupfer - 100
Nickel 60 -
Quecksilber 1 -
Zink - 300
Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei Komposten sind die Schwermetallgehalte auf 30% Glühverlust zu beziehen.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für mineralische Düngemittel, ausgenommen phosphorhältige mineralische Düngemittel bezüglich des Cadmium-, Chrom- und Vanadiumgehaltes, für die die Bestimmungen des Abs. 2 gelten, sowie für Düngemittel und Bodenhilfsstoffe jeweils mit einem Anteil von weniger als 20% organischer Substanz i. d. TS sowie für Pflanzenhilfsmittel folgende Richtwerte:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, gelten für mineralische Düngemittel, ausgenommen phosphorhältige mineralische Düngemittel bezüglich des Cadmium-, Chrom- und Vanadiumgehaltes, für die die Bestimmungen des Absatz 2, gelten, sowie für Düngemittel und Bodenhilfsstoffe jeweils mit einem Anteil von weniger als 20% organischer Substanz i. d. TS sowie für Pflanzenhilfsmittel folgende Richtwerte:
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Schwermetall Richtwert
(mg/kg TS)
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Blei 100
Cadmium 1
Chrom 100
Kupfer 100
Nickel 60
Quecksilber 1
Zink 300
Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes von Kupfer oder Zink ist hierauf in der Kennzeichnung unter Angabe des Schwermetalles und dessen Gehaltes ausdrücklich hinzuweisen. Bei den übrigen Schwermetallen ist für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten!'' unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen. Für den Fall einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als das 5fache ist hierauf in der Kennzeichnung mit dem Satz „Stark erhöhter Schwermetallgehalt, empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten'' unter Angabe des betroffenen Schwermetalles deutlich aufmerksam zu machen.
(5)Absatz 5,In Kultursubstraten darf keiner der angeführten Grenzwerte für Schwermetalle überschritten werden:
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Schwermetall Grenzwert
(mg/kg TS)
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Blei 100
Cadmium 1
Chrom 100
Kupfer 100
Nickel 60
Quecksilber 1
Zink 200
(6)Absatz 6,In Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nicht mehr als 2 mg/kg TS Chrom (VI) enthalten sein.In Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nicht mehr als 2 mg/kg TS Chrom (römisch sechs) enthalten sein.
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*1) Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- oder Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die bis zum 10. Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung festgelegten Fracht-Obergrenzen für diese Elemente beibehalten werden.
Schlagworte
Kupferfracht, Cadmiumgehalt, Chromgehalt