Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. Der Gehalt an organischen Schadstoffen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten: Paragraph 3, Der Gehalt an organischen Schadstoffen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf keinen der nachfolgend angeführten Grenzwerte überschreiten:
Summe an Organochlorpestiziden 1 mg/kg im Produkt. Die Summe an Organochlorpestiziden wird gebildet aus dem Gehalt folgender Verbindungen: Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor (einschließlich beta-Heptachlorepoxid), Summe HCH (alpha, beta, gamma, delta-HCH), DDT und DDE (einschließlich Metaboliten), Chlordan (einschließlich gamma-Chlordan), Hexachlorbenzol. Produkte, die in Summe zwischen 0,1 und 1 mg/kg Organochlorpestizide enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen: „Achtung enthält Pestizidrückstände. Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden''.
Kultursubstrate dürfen nicht mehr als 0,1 mg/kg im Produkt aufweisen.
Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerate: 1 mg/kg im Produkt. Produkte, die zwischen 0,1 und 1 mg/kg eines Wirkstoffes im Produkt enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen:
„Achtung enthält Pestizidrückstände. Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden''. Kultursubstrate dürfen nicht mehr als 0,1 mg/kg eines Wirkstoffes im Produkt enthalten.
Summe an polychlorierte Biphenylen (PCB): 0,2 mg/kg TS.
Die Summe wird gebildet aus folgenden sechs PCB-Kongeneren:
Nr. 28, Nr. 52, Nr. 101, Nr. 138, Nr. 153, Nr. 180.
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 50 ng TCDD-TE/kg TS (TE = Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,7-,8-TCDD gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 i.d.F. 134/1990.Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 50 ng TCDD-TE/kg TS (TE = Toxizitätsäquivalent des 2-,3-,7-,8-TCDD gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, in der Fassung 134 aus 1990,. Produkte, die zwischen 20 und 50 ng TCDD-TE/kg TS enthalten, sind mit dem Warnhinweis zu kennzeichnen: „Achtung enthält Dioxine/Furane. Das Produkt darf nicht auf Kinderspielplätzen und nicht im Gemüsebau eingesetzt werden''. Kultursubstrate dürfen nicht mehr als 20 ng TCDD-TE/kg TS enthalten.
Dokumentnummer
NOR12138032
Alte Dokumentnummer
N8199443840J