Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1007/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1007 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Ballaststoffe, wie z.B. Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.Paragraph 6, (1) Ballaststoffe, wie z.B. Glas, Keramik oder Metall dürfen weder in Düngemitteln noch in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln enthalten sein; im Boden nicht oder schwer abbaubare Kunststoffe dürfen nur in Topf- und Containersubstraten enthalten sein. Unbelastete Komposte biogenen Ursprungs gelten dann als ballaststofffrei, wenn sie der einschlägigen Bestimmung der ÖNORM S 2200 „Gütekriterien für Komposte aus biogenen Abfällen'' entsprechen.
(2)Absatz 2,Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht enthalten sein.
Dokumentnummer
NOR12142456
Alte Dokumentnummer
N8199852819L